AGB für Service-Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der klarsolar GmbH für Service-Leistungen

(gilt für Serviceverträge abgeschlossen nach dem 01.09.2022)

1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der klarsolar GmbH, Heidelberg, (im Folgenden “klarsolar”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über für die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Aufdach-Photovoltaikanlagen (im Folgenden “Serviceleistungen“).

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn klarsolar hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn klarsolar die Serviceleistungen oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die Bestätigung von klarsolar in Textform im Sinne von § 126b BGB maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden klarsolar gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Erklärung von Minderung oder Kündigung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt klarsolar nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von klarsolar; diese ist unter www.klarsolar.de/datenschutz/kunden einsehbar.

1.8. Soweit klarsolar personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, geschieht dies zu den unter Ziffer 9 beschriebenen Bedingungen.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen

2.1. Das Angebot der klarsolar auf Abschluss des Servicevertrages ist für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber klarsolar die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist klarsolar nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.

2.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform nach § 126b BGB und kann vom Kunden an die Emailadresse support@klar-solar.de gesandt werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist das Angebot von klarsolar einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. Ziffer 1.5 der AGB bleibt hiervon unberührt.

2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie der von klarsolar zu erbringenden Serviceleistung dar.

2.5. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich klarsolar seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.

 

3. Umfang der Serviceleistungen

3.1. Der Umfang der Serviceleistungen ergibt sich aus dem Angebot der klarsolar und umfasst betreffend die Aufdach-Photovoltaikanlage des Kunden (nachfolgend „PVA“) insbesondere die Versicherung, Durchführung regelmäßiger Instandhaltungstermine, Fernüberwachung (Monitoring), Beseitigung von Störungen, Abwicklung von Garantiefällen und Komponentenersatz. Die Serviceleistungen beziehen sich ausschließlich auf die PVA-Komponenten Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Kabel, Energiemanager und Energiespeicher. Bauseits bereits erstellte Anlagen oder Anlagenteile sind nicht Gegenstand der Serviceleistung.

3.2. Die von klarsolar zu erbringenden Serviceleistungen im Einzelnen:

Versicherung: Die PVA wird von klarsolar durch eine spezielle PV-Versicherung der Mannheimer Versicherung (LUMIT Versicherung) abgesichert. Diese deckt Haftpflichtschäden (Sach- u. Personenschäden) sowie Vermögensschäden ab. Klarsolar kümmert sich im Versicherungsfall um die Abwicklung mit den Versicherungsunternehmen.

Regelmäßige Instandhaltungstermine: Die PVA wird alle 48 Monate vor Ort kontrolliert und gewartet. Diese Leistung wird durch geschultes Fachpersonal durchgeführt. Dabei werden kleinere Mängel sofort behoben. Sollte eine sofortige Reparatur aufgrund von benötigten Ersatzteilen nicht möglich sein, veranlasst klarsolar die Bestellung, Lieferung und den Einbau der erforderlichen Ersatzteile nach Absprache mit dem Kunden. Nach jeder Wartung sowie nach jeder Störungsbeseitigung erhält der Kunde ein Protokoll über die festgestellten Fehler. Diese Protokolle werden dem Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Durchführung und Ausführung unaufgefordert zur Verfügung gestellt.

Fernüberwachung (Monitoring): klarsolar wird unter Nutzung einer bei der Errichtung der PVA installierten technischen Lösung zur Fernüberwachung in Form eines mit dem Internet dauerhaft verbundenen Energiemanagers folgende Leistungen zu erbringen: Anlassbezogene Überprüfung und Auswertung detaillierter Daten und Messwerte der PVA bzw. einzelner Wechselrichter, Analyse von Protokolldaten und Störungsmeldungen. Erhält klarsolar den Hinweis über eine Störungsmeldung durch den Kunden, so wird unter Einbezug des Monitorings eine Entstörung über die Ferne versucht. Kann die Störungsquelle eindeutig identifiziert werden, beschafft klarsolar alle für die Störungsbeseitigung erforderlichen Ersatzteile und terminiert einen Montagetermin.

Kann das Fehlerbild nicht eindeutig festgestellt werden, erfolgt die Koordination eines vor Ort Analysetermins. Ausgehen hiervon werden die weiteren Schritte zur Entstörung eingeleitet.

In allen Fällen trägt Klarsolar die Kosten für den Komponentenersatz und die Montage. Nicht zum Leistungsumfang gehört die Behebung von Störungen, die durch fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Eingriffe, Erweiterungen oder Reparaturen, die nicht von klarsolar durchgeführt wurden, oder vorsätzliche und fahrlässige Beschädigung der PVA verursacht worden sind. Diese Arbeiten sind bei Bedarf, nach vorheriger Besichtigung durch klarsolar, vom Kunden gesondert in Auftrag zu geben.

Abwicklung von Garantiefällen: Sollten Fehler auftreten, die durch Herstellergarantien abgedeckt sind, so kümmert sich klarsolar um deren Abwicklung. Der Auftraggeber muss den Zutritt zu den relevanten Bauteilen gewährleisten, um die Garantieabwicklung vorzunehmen. Der Zeitraum für den Ersatz der Komponente im Garantiefall orientiert sich an den Lieferbedingungen und Verfügbarkeiten des jeweiligen Herstellers.

Komponentenersatz: Sollte innerhalb der Laufzeit des Servicevertrages eine der in Ziffer 3.1 genannten PVA-Komponenten defekt werden, verpflichtet sich klarsolar zum kostenfreien Ersatz. klarsolar hat die Möglichkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen, ob ein Garantiefall für die jeweilige Komponente vorliegt. Der Ersatz erfolgt in Form eines adäquaten Austauschgeräts mit vergleichbaren technischen Spezifikationen und umfasst ebenso die Montage. Bauseitig notwendige Maßnahmen werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

3.3 Die klarsolar ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Serviceleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.4 Bei Widersprüchen zwischen der vorstehenden Leistungsbeschreibung und der Leistungsbeschreibung im Angebot gilt die Leistungsbeschreibung im Angebot.

3.5 Vom Servicevertrag nicht umfasste Leistungen werden vor deren Durchführung dem Kunden mitgeteilt und klarsolar wird ihm ein Angebot für die Durchführung dieser Leistungen unterbreiten. Die Annahme des Angebots steht im freien Ermessen des Kunden.

 

4. Preis, Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Für die von klarsolar zu erbringenden Serviceleistungen zahlt der Kunde die im Angebot genannte monatliche Gebühr (nachfolgend „Monatsgebühr“). Die Zahlung der Monatsgebühr erfolgt nach Wahl des Kunden durch Überweisung oder Lastschrifterteilung.

4.3  Die Monatsgebühr ist zum 15. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig (nachfolgend „Fälligkeitstermin“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei klarsolar. Mit Ablauf des vorstehenden Zahlungstermins kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.

4.4 Befindet sich der Kunde aufgrund des Verstreichens des Fälligkeitstermins in Verzug, ist klarsolar berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist klarsolar berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. klarsolar behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist klarsolar unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt.

4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, klarsolar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

4.7 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von klarsolar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5. Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1  Der Kunde gestattet nach vorheriger Ankündigung von mind. 48 Stunden, klarsolar und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten und freien Zugang zur PVA und den eventuell im Gebäude installierten Nebenanlagen wie Wechselrichter und Batteriespeicher.

5.2 Der Kunde hat auf seine Kosten einen DSL- Anschluss oder eine vergleichbare Internetverbindung einzurichten und zu unterhalten, über welche die Anwenderdaten für das Monitoring übertragen werden können.

5.3 Sofern der Kunde an einem mit klarsolar vereinbarten Termin zur Durchführung von Servicearbeiten nicht zugegeben und klarsolar oder den von ihr beauftragten Dritten der Zugang zur PVA nicht möglich ist, hat der Kunde die mit der Durchführung eines Ersatztermins verbundenen Mehrkosten zu tragen, die ihm von klarsolar bei Vereinbarung des Ersatztermins in Textform gemäß § 126b BGB mitgeteilt werden

6. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

6.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

6.2 Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 6.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von klarsolar oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit klarsolar nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

6.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von klarsolar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 5.000.000 (fünf Millionen) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), wobei bei Personenschäden die Höchstersatzleistung für eine einzelne Person bei 3.000.000 EUR liegt.

6.4  Die in den Ziffern 6.2. und 6.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

7. Verjährung

7.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist für von klarsolar ausgetauschte Komponenten und Ersatzteile beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Installation. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

7.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang.

7.4 Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für Dienstleistungen (§ 195 BGB), für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von klarsolar (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 6.2. und 6.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.5 Soweit klarsolar dem Kunden gemäß Ziffer 6 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 7 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

8. Widerrufsrecht

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit klarsolar und verwenden der Kunde und klarsolar für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der klarsolar sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das klarsolar gesondert belehrt.

9. Auftragsverarbeitungsvereinbarung für das Online Monitoring (OM)

9.1 Die nachfolgenden Klauseln konkretisieren im Sinne von Art. 28 DSGVO wie klarsolar personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet und konkretisiert die gesetzlichen Verpflichtungen bei der Serviceleistung ‚Online Monitoring‘ und damit einhergehenden Leistungen, wie z.B. der Unterstützung bei der Fehlerbehebung.

9.2 Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;. Dabei kommt es nicht darauf an, wer diese Zuordnung vornehmen kann, sondern nur darauf, ob eine solche überhaupt möglich ist. Im Zweifelsfall gelten alle Daten, mit denen klarsolar oder seine Mitarbeiter bzw. von ihm Beauftragte in Berührung kommen oder kommen können, als personenbezogene Daten im Rahmen dieser Vertragsdurchführung.

9.3 Klarsolar führt alle Arbeiten im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden durch; der Kunde ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („verantwortliche Stelle“ im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 DSGVO).

9.4  Soweit der Kunde einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, informiert sie die jeweils andere Vertragspartei über den Namen und die Kontaktdaten.

9.5 Klarsolar wird die Auswahl und Gestaltung seiner Datenverarbeitungssysteme an dem Ziel ausrichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Er wird sofern dies nach dem Auftrag möglich ist, personenbezogene Daten anonymisieren oder pseudonymisieren. Er wird den Kunden auf technische Möglichkeiten zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit hinweisen. Er wird Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Daten- Portabilität gem. Art. 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit) sicherstellen.

9.6 Im Rahmen des Zählermonitorings liest klarsolar die bei Ihnen installierten Zähler aus und bereitet die Daten, die diese Zähler im Rahmen des öffentlichen Protokolls ‚ zur Verfügung stellen, im Webportal auf. Diese Angaben können sich teilweise von den Daten, die Hersteller in ihren eigenen Portalen ausweisen, abweichen. Die Daten werden von klarsolar, entsprechend dem zugrunde liegenden Angebot und gemäß den Weisungen des Kunden zu folgenden Zwecken im Auftrag verarbeitet: NOC (Network Operations Center), das beinhaltet die Fernüberwachung der Anlagen, Fehlerauslese, und Wartung und Fehlerbehebung (z.B. durch Update), Bearbeitung von Rückfragen des Kunden zu den Daten aus dem Portal, Auslesen der Momentanwerte (Erzeugung, Verbrauch, Einspeisung, Speicher Be- und Entladung) und Anzeigen historischer Werte (Erzeugung, Verbrauch, Einspeisung, Speicher Be- und Entladung), Unterstützung bei Servicefällen (insbesondere Weitergabe spezifischer Informationen an den Hersteller, oder an Versicherungen.

  • Allgemein werden folgende Daten stets verarbeitet: Kundenname, Adresse, Standort, Installierte Anlagenleistung (kWp), WR Modell, Speicher Modell, Momentanwerte (Erzeugung, Verbrauch, Einspeisung, Speicher Be- und Entladung), Historische Werte (Erzeugung, Verbrauch, Einspeisung, Speicher Be- und Entladung). Abhängig vom installierten Zähler, können die folgenden weiteren Daten ausgelesen werden: Wirkleistung WR, Blindleistung WR, Spannung WR, Strom WR, Isolationswiderstand WR, MPPTracker Informationen, Tägliche, monatliche, jährliche, Gesamt-Leistung (kWh), SOC (State of Charge) Speicher, Temp. Speicher, Strom Speicher, Spannung Speicher, Fehlercodes, Updates aus der Ferne.
  • Der Kunde hat die umfassende Weisungsbefugnis für die Durchführung des Auftrages gegenüber dem Auftragnehmer und alle durch ihn zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugten Personen.
  • Klarsolar darf Daten nur gemäß und im Umfang der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Klarsolar informiert den Kunden unverzüglich, wenn klarsolar der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder eines Mitgliedstaates verstößt und soweit eine mitgliedstaatliche Bestimmung auf den Auftragnehmer anwendbar ist. Wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, so ist die Organisation auf der Seite klarsolar so zu gestalten, dass die besonderen Anforderungen des Datenschutzes umgesetzt werden. Klarsolar garantiert daher, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden zu schützen. Dies beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen: Zutrittskontrolle (Unbefugten wird der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen personenbezogene Daten lagern oder verarbeitet werden verwehrt. Während der Dienstzeit wird dieses durch die Mitarbeiter klarsolar gewährleistet. Außerhalb der Dienstzeiten sind diese Räumlichkeiten verschlossen zu halten. Ausschließlich autorisierte Personen, welche zutrittsberechtigt sind, haben einen Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten.) Zugangskontrolle (Im Rahmen der Zugangskontrolle wird verhindert, dass Unbefugte die Verarbeitungssysteme nutzen. Die logische Zugangskontrolle wird durch ein umfassendes Rechte- und Rollenkonzept erreicht.) Zugriffskontrolle (Im Rahmen der Zugriffskontrolle stellt klarsolar sicher, dass ausschließlich die Berechtigten auf, die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.) Rechte und Rollenkonzept (Die Rollen der Benutzer, die auf die personenbezogenen Daten des Kunden zugreifen können, sind fest definiert.) Weitergabekontrolle (Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Datentransfer zwischen Kunde und Auftragnehmer erfolgt über eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Verbindung.) Klarsolar verpflichtet sich ferner ausdrücklich, dafür Sorge zu tragen, dass Daten des Kunden während ihrer Speicherung und Verarbeitung beim Auftragnehmer nicht unbefugt kopiert werden können. Eingabekontrolle (Im Rahmend der Eingabekontrolle stellt klarsolar sicher, dass für alle Eingaben überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, gelöscht oder verändert worden sind. Die Eingabekontrolle erfolgt über die systeminterne Protokollierung. Auf Verlangen des Kunden ist diesem der aktuelle Stand der Protokollierungsdaten zugänglich zu machen.) Auftragskontrolle (Klarsolar stellt sicher, dass personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich nach dessen Weisungen verarbeitet werden können. Klarsolar ist daher verpflichtet, dem Kunde jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit diese Auskünfte Daten und Unterlagen des Kunden betreffen. Ferner verpflichtet sich klarsolar, die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Kunden jederzeit zu dulden und zu unterstützen.) Verfügbarkeitskontrolle (Klarsolar schützt die personenbezogenen Daten im Umfang und gemäß den Vereinbarungen des zwischen Auftragnehmer und Kunde geschlossenen Hauptvertrags vor zufälliger Zerstörung oder Verlust. Er gewährleistet die rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit personenbezogener Daten und des Zugangs zu diesen auch bei einem technischen Zwischenfall oder einer ungewöhnlichen Belastung der Systeme.) Trennungskontrolle (Klarsolar hat durch Organisation seiner Arbeitsprozesse sicherzustellen, dass die Daten des Kunden nicht mit den Daten anderer Kunden vermischt werden oder anderen Kunden bekannt werden können. Innerhalb von Datenverarbeitungsanlagen kann dieses durch Zugriffsberechtigungen sichergestellt werden.) Wirksamkeitskontrolle (Klarsolar hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dazu gehört die Sicherstellung der Benachrichtigungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch die Einführung von Überwachungsmaßnahmen, die geeignet sind, Schutzverletzungen und deren Auswirkungen rechtzeitigt festzustellen und deren mögliche Auswirkungen zu bestimmen. Die Dokumentation ist dem Kunde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.)
  • klarsolar stellt dem Kunden die für das Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung. Klarsolar stellt sicher, dass die zur Verarbeitung der Daten des Kunden befugten Personen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und in die Schutzbestimmungen des Datenschutzrechtes eingewiesen worden sind. Klarsolar weist dem Kunde die wirksame Verpflichtung seiner Mitarbeiter auf das Datengeheimnis auf Verlangen nach. Der Datenschutzbeauftragte ist bei klarsolar auf der Datenschutzerklärung unter klarsolar.de/datenschutz benannt.
  • Stellt klarsolar fest, dass eine der festgelegten Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr wirksam ist und hierdurch, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führen kann teilt er dies dem Kunde unverzüglich mit. Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann klarsolar diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. Klarsolar unterstützt den Kunden bei der Erfüllung seiner Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen. Er trägt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass der Kunde seine Pflicht zur Benachrichtigung aller Empfänger von Daten über eine Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung sowie seine Pflicht zur Übermittlung von bereitgestellten personenbezogenen Daten an den Betroffenen oder an einen anderen Verantwortlichen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit) erfüllen kann.
  • Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Auftragsverarbeiter die in der DSGVO niedergelegten Bedingungen einhält; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Soweit sich die Übermittlung auf geeignete Garantien i.S.d. Art. 46 DSGVO stützt, sind diese gegenüber dem Kunde nachzuweisen. Stützt sich die Übermittlung auf eine Ausnahmeregel des Art. 49 DSGVO so hat klarsolar die Garantien und die von ihm vorgenommene Beurteilung schriftlich ausführlich dokumentiert nach Genehmigung durch den Kunden im Verzeichnis gem. Art. 30 DSGVO aufzunehmen.
  • Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. Über die Herausgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende muss der Kunde bis zum Vertragsende entschieden haben. Trifft der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, werden die Daten ordnungsgemäß nach Stand der Technik gelöscht. Für die reguläre Anordnung der Datenlöschung ist der Kunde selbst verpflichtet. Er kann entsprechende Weisungen, auch zu regelmäßigen und anlassbezogenen Löschung erteilen.
  • Klarsolar wird Kunden bei der Wahrung der Betroffenenrechte (insb. Auskunft, Löschung, Sperrung, etc.) nach Weisung des Kunden unterstützen.
  • Der Kunde kann sich vor Vertragsbeginn und danach in regelmäßigen Abständen nach rechtzeitiger Anmeldung zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten klarsolar zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen oder einen Dritten damit beauftragen. Klarsolar unterstützt den Kunden bei der Prüfung in den Betriebsstätten klarsolar im erforderlichen Umfang und wird die Kontrollen des Kunden dulden.

Es ist dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht gestattet, die Vertragserfüllung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu übertragen. Hierzu muss klarsolar dem Kunde den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen sowie Auskunft über die getroffenen Maßnahmen und Ergebnisse zur Feststellung der hinreichenden Garantien für eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und den Schutz der Rechte der betroffenen Person geben. Wenn Subunternehmer durch den Auftragnehmer eingeschaltet werden sollen, so werden die vertraglichen Vereinbarungen so gestaltet, dass sie allen Anforderungen zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag entsprechen. Dem Kunden sind Kontroll- und Überprüfungsrechte auch durch den Subauftragnehmer einzuräumen. Ebenso ist der Kunde berechtigt, auf schriftliche Anforderung von dem Auftragnehmer Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.

10. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

10.1 klarsolar ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von klarsolar in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. klarsolar ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

10.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

 

Stand: November 2022

 

 

 

 

 

 

 

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