AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der klarsolar GmbH für den Verkauf und die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen

Infos zur alten AGB finden Sie hier (Stand: 25. Oktober 2022)
Infos zur AGB für Service-Leistungen finden Sie hier  (Stand: November 2022)


 

1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der klarsolar GmbH, Leimen, (im Folgenden “klarsolar”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).

1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden “Produkte“).

1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass klarsolar in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn klarsolar hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn klarsolar die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.

1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von klarsolar maßgebend.

1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden klarsolar gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.

1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt klarsolar nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei klarsolar elektronisch gespeichert. Klarsolar ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von klarsolar. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen

2.1. Die Angebote der klarsolar sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber klarsolar die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist klarsolar nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.

2.2. klarsolar ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von klarsolar einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.

2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von klarsolar zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich klarsolar auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.

2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich klarsolar seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.

2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er Klarsolar für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt klarsolar von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten klarsolar gegenüber geltend gemacht werden.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der klarsolar sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.

3.2. Die klarsolar ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.3 Die klarsolar ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.

3.4. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung der klarsolar, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und klarsolar hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

4.2. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei klarsolar. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.

4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, ist klarsolar berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist klarsolar berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. klarsolar behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist klarsolar ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.

4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist klarsolar unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, klarsolar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

4.6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von klarsolar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der klarsolar gefährden, kann klarsolar noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist klarsolar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts­ und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.

5.3. Der Kunde gestattet klarsolar und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.

5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt frei Bordsteinkante.

5.5. Sofern der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden. wird klarsolar dem Kunden vorab mitteilen. ist mit Mehrkosten für den Kunden verbunden.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, für die angelieferte Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. Die Produkte werden, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und im Übrigen in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen klarsolar und dem Kunden abgestimmt.

5.7. Sowohl nach der DC- Montage als auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle; eines ist für klarsolar und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen.

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.

6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn klarsolar die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen ­ wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es klarsolar nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat klarsolar auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von klarsolar beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der klarsolar stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.

6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist klarsolar in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte klarsolar einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn klarsolar aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde klarsolar eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn klarsolar die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er klarsolar gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist klarsolar unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von klarsolar gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. klarsolar behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der klarsolar in Schriftform mitzuteilen. Er hat klarsolar alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von klarsolar hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, klarsolar die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde klarsolar für den entstandenen Ausfall.

7.4. klarsolar ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht klarsolar nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass klarsolar die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Klarsolar liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. klarsolar nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an Klarsolar zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.

7.6. klarsolar verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Klarsolar.

8. Gefahrübergang

Gefahrübergang für die von der klarsolar zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PV­Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV­Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV­ Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV­Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs­ bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.

9. Gewährleistung

9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind klarsolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind klarsolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von klarsolar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist klarsolar zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn klarsolar aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und klarsolar vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und klarsolar unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b)sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das das klarsolar dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

9.4. klarsolar verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. klarsolar prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.

9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und klarsolar über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. klarsolar ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.7. Der Kunde hat klarsolar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde klarsolar die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann klarsolar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9.9. Die von klarsolar geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat klarsolar die Nacherfüllung insgesamt verweigert, , richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die klarsolar keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well­Eternit­Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von klarsolar eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

10. Vertragsrücktritt

10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist klarsolar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  klarsolar ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist klarsolar ebenfalls dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).

11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).

11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von klarsolar oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit klarsolar nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von klarsolar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

11.6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.

11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass klarsolar das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. klarsolar ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.

13. Produktspezifische Bedingungen

13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.

13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich­rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. klarsolar kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.

14. Verjährung

14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an klarsolar oder einen von klarsolar benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von klarsolar (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14.5. Soweit klarsolar dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

15. Widerrufsrecht

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit klarsolar und verwenden der Kunde und klarsolar für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der klarsolar sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das klarsolar gesondert belehrt.

16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

16.1. klarsolar ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.

16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von klarsolar in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. klarsolar ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

Stand: 25.10.2022

 

PV-Anlage in nur 3 Minuten konfigurieren.

Erhalten Sie direkt und kostenlos einen individuellen Kostenvoranschlag inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnung.