Steuern auf Photovoltaik: Symbolbild zur Senkung der Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen von 19 auf 0 Prozent

Steuern auf Photovoltaik: Was sich 2023 geändert hat

Disclaimer: Wir wissen, wie wichtig das Thema “PV-Anlage und Steuern” für viele Anlagenbetreiber ist. Dennoch möchten und müssen wir an dieser Stelle zunächst einmal darauf hinweisen, dass wir mit diesem Artikel keine Steuertipps und vor allen Dingen keine Steuerberatung geben. Wir verschaffen Ihnen lediglich einen Überblick.

Für konkretere Informationen für Ihren individuellen Fall und zu Abschreibungsmöglichkeiten, Steuererklärungen und dergleichen wenden Sie sich bitte an den Steuerberater oder die Steuersoftware Ihres Vertrauens.

Das Wichtigste zu PV-Anlage und Steuern in Kürze:
  • Die Änderungen in der Besteuerung von Photovoltaik wirken sich vor allen Dingen auf die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer aus.
  • Die Neuregelung der Photovoltaikanlageneinkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 angewandt.
  • Sie besagt, dass für Einkünfte aus Photovoltaikanlagen (d.h. Eigenverbrauch und Einspeisevergütung) bis 30 kWp keine Einkommensteuer mehr fällig wird.
  • Die Neuregelung zur Umsatzsteuer auf Photovoltaik greift ab dem 01.01.2023 und regelt, dass Sie für die Komponenten und Dienstleistungen rund um Ihre PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr bezahlen müssen.
  • Mit einer Bestandsanlage lässt sich der Nullsteuersatz auf Eigenverbrauch nur mit Hilfe des Entnahmemodells (Plattenbergmodell[1]) realisieren.


PV-Anlage und Steuern – die Basics

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage kaufen bzw. in Betrieb nehmen, haben Sie es im Wesentlichen mit drei Steuerarten zu tun. Da wäre einmal die Gewerbesteuer. Weil die aber erst ab 24.500 Euro Gewinn p.a. fällig wird, hat diese Steuer für private PV-Anlagenbesitzer nur in Ausnahmefällen eine Rolle gespielt.

Dann wäre da außerdem noch die Umsatzsteuer (USt.) – im Volksmund auch als Mehrwertsteuer (MwSt.) bezeichnet. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn es um die Anschaffung, die Lieferung und die Installation einer Photovoltaikanlage bzw. deren Komponenten geht.

Und zu guter Letzt hätten wir da noch die Einkommensteuer (ESt.), die den meisten Arbeitnehmern ebenfalls geläufig ist. Sie wird ab dem Moment wichtig, wo es um den Betrieb und Besitz einer PV-Anlage geht.

So weit, so verständlich.

Recap: Wie bisher mit Steuern auf Photovoltaik umzugehen war

Komplizierter wird’s dann, wenn man mit diesen Besteuerungsarten in der Realität konfrontiert wird. Das beginnt schon damit, dass Einkommen- und Umsatzsteuer zwei komplett voneinander getrennt laufende Angelegenheiten sind. Soll heißen: Sie müssen bzw. mussten bisher im Zweifelsfall zwei Steuererklärungen abgeben.

Bislang wurden PV-Anlagen bzw. die Betreiber steuerlich wie ein Unternehmer behandelt. Das heißt:

Photovoltaik und Umsatzsteuer

Sie haben sich also Photovoltaik gekauft und wurden vom Finanzamt automatisch zum Unternehmer bzw. Gewerbetreibenden deklariert. Ganz gleich, wie groß Ihre PV-Anlage war, ob Sie auf Eigenverbrauch konzipiert war oder auf ein höheres Einspeisekontingent. Das hatte einen erheblichen Vorteil: Sie haben die 19% Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer für die PV-Anlage vollständig zurückbekommen.

Der Nachteil? Bei der Regelbesteuerung von Unternehmern gilt eine 5-Jahresfrist. Sie wurden also automatisch regelbesteuerter Unternehmer und konnten dieser Besteuerung die nächsten 5 Jahre nicht entkommen. Das hieß: 5 Jahre jedes Jahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, darin innerhalb der ersten 2 Jahre jeweils eine Umsatzsteuervoranmeldung. Das bedeutet, innerhalb der ersten beiden Betriebsjahre Ihrer PV-Anlage haben Sie knapp 20% der erhaltenen Vorsteuer an Ihr Finanzamt zurückbezahlt.

Erst mit Ablauf der 5-Jahresfrist konnten Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln, sofern Sie pro Jahr weniger als 22.500 Euro Umsatz mit Ihrer PV-Anlage machen. Das ist bei privat betriebenen Photovoltaikanlagen mit Schwerpunkt Selbstversorgung meistens der Fall. Durch die Kleinunternehmerregelung waren Sie dann ab dem 6. Betriebsjahr von der Umsatzsteuer befreit.

Photovoltaik und Einkommensteuer

Die zweite Steuerart, die für die meisten Photovoltaikbesitzer relevant ist und war, ist die Einkommensteuer. Die wurde mit Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage nicht mehr nur auf Ihr Jahresgehalt fällig, sondern eben auch auf die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage.

Wie weiter oben bereits beschrieben, betrachtet das Finanzamt Sie als Stromerzeuger oder Stromverkäufer und somit betreiben Sie ein Gewerbe. Ob Sie das "nur" im "Nebenerwerb" zu Ihrem Angestelltenberuf tun, ist dem Finanzamt recht einerlei. Sie erwirtschaften im Zweifelsfall zusätzlich Geld und darauf werden Steuern fällig.

Um zu wissen, wie viele, mussten PV-Anlagenbetreiber in Ihrer Rolle als Gewerbetreibende bisher bei Ihrer Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung, eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung, mit abgeben.

Diese photovoltai'schen Gewinne bzw. Einnahmen setzen sich vor allen Dingen aus der Einspeisevergütung einerseits und dem Eigenverbrauch zusammen. Dem konnten Sie in der Gewinnermittlung aber Ausgaben wie bspw. Zinsen und verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten gegenüberstellen. In der Einkommensteuererklärung konnten Sie sogar die reinen Installationskosten als "haushaltsnahe Dienstleistung" absetzen und so bis zu 1.200 Euro (Obergrenze) zurück bekommen.

Bisher war es so, dass Sie eine solche Gewinnermittlung immer dann zwangsläufig machen mussten, wenn Ihre PV-Anlage 10 kWp überschritten hat. Hatten Sie eine kleinere PV-Anlage, dann konnten Sie sie mit einem formlosen Antrag bei Ihrem Finanzamt als Liebhaberei deklarieren. (Grundlage für diese Regelung war ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom Juni 2021.[2])

Die Frage nach Regelbesteuerung oder Liebhaberei hat sich aber vor allem dann gestellt, wenn man deutlich über 100.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte und kurz vor der Rente stand. Für den durchschnittsverdienenden Photovoltaikbesitzer in der Blüte seines Lebens hat sich diese Frage also nie wirklich gestellt. Der ist mit der Liebhaberei immer besser gefahren. Es war weniger aufwändig, zeitintensiv und kostspielig, weil man nicht zwangsläufig auf einen Steuerberater angewiesen war.
Es gab allerdings einen Haken:
Während der Antrag auf Liebhaberei für PV-Anlagen bis 10 kWp in der Regel von den Finanzämtern problemlos anerkannt wurde, war für größere Anlagen eine Einzelfallprüfung notwendig. Wenn diese Prüfung jetzt ergeben hat, dass mit einem steuerlichen Verlust über die gesamte Betriebszeit der PV-Anlage (20+ Jahre) zu rechnen war, dann konnte man auch für eine Anlage über 10 kWp die Liebhaberei zugrunde legen. Kam bei der Einzelfallprüfung aber heraus, dass man mit einem Gewinn rechnen musste, bestand die Buchhaltungs- bzw. Steuerpflicht, die sich sowohl auf die Einspeisevergütung ("Stromverkauf") als auch auf den Eigenverbrauch ("Stromkosteneinsparung") bezogen hat.

Das hat sich an den Steuern auf Photovoltaik 2023 geändert

Bleiben wir noch einen Moment beim Stichwort der Liebhaberei. Diese wird nämlich durch die neu geregelten Steuern auf Photovoltaik verpflichtend.

Einnahmen aus Photovoltaik sind nicht mehr steuerpflichtig

Die Neuregelungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen, die im Januar 2023 eingeführt wurden, bedeuten für Sie zunächst einmal vor allen Dingen eine Vereinfachung. Das ganze komplizierte Wirrwarr aus Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbeanmeldung, Kleinunternehmerregelung, Liebhaberei wird Ihnen abgenommen.

Und zwar unter anderem deshalb, weil die Neuregelung der Steuern auf Photovoltaik die Liebhaberei seit Januar 2023 zum Standard macht (§ 3c EstG). Die Neuregelung wird rückwirkend zum 01.01.2022 auch auf Bestandsanlagen angewandt. Zumindest für – und das ist die zweite große Novelle der Photovoltaikbesteuerung – PV-Anlagen bis 30 kWp.

Hinweis:

Die Obergrenze von 30 kWp beziehen sich auf Anlagen für Einfamilienhäuser. Bei Mehrfamilienhäusern verlangen die Neuerungen zu den Steuern auf Photovoltaik, dass einzelne Anlagen nicht größer als 15 kWp sind, wobei mehrere Anlagen insgesamt 100 kWp nicht überschreiten dürfen.

Für Sie heißt das: Sie müssen auf Ihre Einkünfte, die Sie mit Ihrer PV-Anlage erwirtschaften (Eigenverbrauch, Einspeisevergütung) keine Steuern mehr entrichten. Sie sind nicht mehr zur Buchhaltung, Einnahmen-Überschussrechnung und lästigen Zusatzanlagen in Ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Ein Wehrmutstropfen bleibt: Sie können auch keine Anschaffungs-, Wartungs- oder Installationskosten mehr geltend machen.

Der Vorteil der neuen Einkommensteuerregelung für Photovoltaik ist: Sie haben weniger Papierkram zu erledigen. Sie müssen keine Gewinnermittlung mehr machen (lassen) und keine Einnahmen mehr versteuern.

Der Nachteil der neuen Regelung ist, Sie können beispielsweise nicht mehr mit Steuererstattungen rechnen, die Sie etwa beanspruchen konnten, wenn Ihre PV-Anlage vor allem auf Eigenverbrauch ausgelegt war. Auch die Kosten für die gesamten Dienstleistungen und Materialien für die Photovoltaikanlage können Sie nicht mehr absetzen.

Die Umsatzsteuer auf Photovoltaik entfällt (Nullsteuersatz)

Umsatzsteuer haben Sie früher auf alles rund um den Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage entrichtet. Seit dem 01. Januar 2023 werden auf Photovoltaikkomponenten und Services keine 19% mehr aufgeschlagen. Damit gilt die Senkung des Steuersatzes sowohl für die technischen Komponenten, Wechselrichter, Speicher, Module, Zähler, als auch für die Installation und die handwerklichen Arbeiten rundherum.[3]

Die neue Umsatzsteuerregelung greift nicht rückwirkend. Das heißt, für Bestandsanlagen bleibt die Umsatzsteuerpflicht mitsamt Umsatzsteuererklärung und -voranmeldung bestehen, ebenso wie die Frage nach einer eventuell sinnvolleren Kleinunternehmerregelung. Übrigens auch dann, wenn die Abschlussrechnung bspw. erst 2023 gestellt wurde.

Wer allerdings mit seiner Bestandsanlage von vor 2023 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, für den bleibt die umsatzsteuerliche Regelbehandlung mit ihrer 5-Jahresfrist bestehen. Den Antrag auf Wechsel zum Kleinunternehmertum können Sie allerdings schon heute beim Finanzamt einreichen.

Ist Ihre Bestandsanlage dann können Sie mit Hilfe des Entnahmemodells den Nullsteuersatz auch auf Ihre Bestandsanlage anwenden.[4] Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Möglichkeit mit einem Schreiben vom Februar 2023 bestätigt.[5]

Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Rentabilitätsprüfung durchführen zu lassen und damit ggf. die Anerkennung der Entnahme zu begründen.
Bei Ihrer bestehenden PV-Anlage Steuern sparen
Mit Entnahme ist gemeint, die Photovoltaikanlage aus Ihrem unternehmerischen Vermögen zu entnehmen und in Ihr privates Vermögen zu überführen. Hierzu können Sie eine Entnahmeerklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben.

Wichtig: Die Entnahmeerklärung muss frühstmöglich abgegeben werden. Es ist nicht möglich, die Entnahme Ihrer PV-Anlage aus Ihrem Unternehmensvermögen heraus rückwirkend mit der Jahressteuererklärung für 2023 im Jahr 2024 zu erklären.

Die Entnahmeregelung nach dem sogenannten Plattenbergmodell macht es möglich, Ihre Photovoltaikanlage aus der unternehmerischen Vermögenssphäre in Ihre private Vermögenssphäre zu übertragen, wodurch sich für Sie alle Vorteile des Nullsteuersatzes ergeben:

  • Sie zahlen für die Entnahme keine Umsatzsteuer.
  • Auch auf den Eigenverbrauch entfällt die Umsatzsteuer.
  • Es ist keine Vorsteuerberichtigung notwendig.
In Ihrer kommenden Umsatzsteuererklärung oder Umsatzsteuervoranmeldung erklären Sie den Umsatz aus der Entnahme als "steuerpflichtig mit 0%". Sie bleiben zwar pro forma dennoch Unternehmer, allerdings wird die Umsatzsteuer auf Ihre Einspeisevergütung ein durchlaufender Posten. Bis zur Ablauf der 5-Jahresfrist leiten Sie diese als durchlaufenden Posten 1:1 an das Finanzamt weiter. Zum Ende der Bindungsfrist können Sie wie oben erwähnt den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung vollziehen.

Durch den Nullsteuersatz macht es für Anlagenbetreiber per Januar 2023 gar keinen Sinn mehr, sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden. Ein Problem bleibt jedoch bestehen. Dann nämlich, wenn Sie Einzelunternehmer oder Selbstständiger nach Kleinunternehmerregelung sind.

Wenn Sie zusätzlich eine Photovoltaikanlage betreiben wollen, ist es ratsam, dass Sie den Kauf bspw. über Ihren Ehepartner abwickeln – vorausgesetzt dieser ist in einem Angestelltenverhältnis. Hintergrund ist: Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen Ihren Einkünften aus der PV-Anlage und Ihrem ausgeübten Beruf. Wenn die Gesamtsummer Ihrer Einkünfte dann die Grenzen der Kleinunternehmerregelung sprengt, werden Sie mindestens 5 Jahre regelbesteuert. Und zwar sowohl als PV-Anlagenbetreiber, als auch als Selbstständiger.

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